BSG - Beschluss vom 25.05.2018
B 13 R 217/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 30 Abs. 1; SGG § 33 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 92; GG Art. 97 Abs. 1; GG Art. 97 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 750
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 19.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 165/16
SG Neubrandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 257/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit nicht planmäßigen Richtern

BSG, Beschluss vom 25.05.2018 - Aktenzeichen B 13 R 217/17 B

DRsp Nr. 2018/9774

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit nicht planmäßigen Richtern

Der Einsatz von nicht planmäßigen Richtern bei einem Gericht ist auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken. Die Notwendigkeiten, die eine solche Verwendung rechtfertigen, können in den einzelnen Gerichtszweigen, bei den einzelnen Gerichten und bei ihren Kammern oder Senaten örtlich und zeitlich verschieden sein; daher hängt es von den jeweiligen besonderen Umständen ab, ob und in welchem Maß im Einzelfall die Besetzung der erkennenden Gerichte mit nicht planmäßigen Richtern zulässig ist. In jedem Fall muss es sich um unumgängliche Bedürfnisse der Rechtspflege handeln. In Fällen eines "außergewöhnlichen Arbeitsanfalls" ist die Verwendung von nicht planmäßigen Richtern bei dem betreffenden Gericht nur "zeitweilig" gerechtfertigt, jedoch dann nicht, wenn dessen Arbeitslast deshalb nicht bewältigt werden kann, weil es strukturell unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;