BSG - Beschluss vom 28.06.2018
B 9 SB 53/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60; SGG § 122; SGG § 124 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 3; ZPO § 162 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-2 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 3342/16
SG Stuttgart, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 1261/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Einverständnisses zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung

BSG, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 53/17 B

DRsp Nr. 2018/10287

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Einverständnisses zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung

Das Gesetz schreibt keine Form für den Verzicht auf die mündliche Verhandlung vor. Zwar wird sie in der Regel schriftlich erfolgen, sie kann aber auch durch mündliche Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts oder im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder eines Erörterungstermins zu Protokoll abgegeben werden. Mit der Behauptung des Klägers, er habe schon kein wirksames Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung abgegeben, weil sein im Erörterungstermin zu Protokoll erklärtes Einverständnis nicht nochmals verlesen worden sei, wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 60; SGG § 122; SGG § 124 Abs. 2; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 3 Alt. 3; ZPO § 162 Abs. 1 S. 1 Alt. 1-2 und S. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung und des Merkzeichens G.