BSG - Beschluss vom 05.07.2018
B 8 SO 50/17 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 1; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 102 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 1 S. 1; ZPO § 185 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 25/17
SG Koblenz, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 130/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels des Ergehens eines Prozessurteils nach fingierter KlagerücknahmeZulässigkeit der öffentlichen Zustellung einer Betreibensaufforderung

BSG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 8 SO 50/17 B

DRsp Nr. 2018/12171

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels des Ergehens eines Prozessurteils nach fingierter Klagerücknahme Zulässigkeit der öffentlichen Zustellung einer Betreibensaufforderung

1. Eine angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensverstoß, wenn das LSG zu Unrecht die Klage aufgrund fingierter Klagerücknahme als erledigt und deshalb unzulässig angesehen hat und das Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist. 2. Die öffentliche Zustellung kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, ein Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zuzustellen. Sie darf deshalb nur angeordnet werden, wenn alle der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen angestellt worden sind. Die Anfrage beim Einwohnermeldeamt allein reicht dabei nicht aus. Das SG hat keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, wenn es bereits sieben Tage, nachdem ihm bekannt geworden war, dass die bisherige Wohnung von den Klägern aufgegeben werden musste, eine öffentliche Zustellung anordnet.