BSG - Beschluss vom 27.09.2018
B 9 V 14/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 109; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 VE 25/14
SG Dresden, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 VE 16/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Fragerechts an einen SachverständigenSachdienlichkeit im Sinne von § 116 S. 2 SGG in einem Rechtsstreit auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis-A-Impfung

BSG, Beschluss vom 27.09.2018 - Aktenzeichen B 9 V 14/18 B

DRsp Nr. 2018/17317

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Fragerechts an einen Sachverständigen Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 S. 2 SGG in einem Rechtsstreit auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis-A-Impfung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag eines Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat. Sachdienlichkeit im Sinne von § 116 S. 2 SGG ist zu bejahen, wenn sich die Fragen im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (hier bejaht im Rechtsstreit auf Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach einer Hepatitis-A-Impfung).

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;