BSG - Beschluss vom 23.10.2018
B 11 AL 43/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 5; SGG § 33; SGG § 202 S. 1; SGG § 30 Abs. 1; ZPO § 547 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 160
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 2/18
SG Rostock, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 AL 121/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit einem zur Verwaltungserprobung mit Rechtsprechungsaufgaben abgeordneten Richters

BSG, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 43/18 B

DRsp Nr. 2018/17685

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit einem zur Verwaltungserprobung mit Rechtsprechungsaufgaben abgeordneten Richters

1. Art. 92 und 97 GG sehen zur Sicherung der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit der Richter vor, dass die Gerichte, soweit Berufsrichter beschäftigt werden, grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind; die Beschäftigung persönlich nicht unabhängiger "Hilfsrichter", worunter auch an das LSG abgeordnete Richterinnen und Richter des SG zu fassen sind, setzt zwingende Gründe voraus und ihre Anzahl ist so klein wie möglich zu halten. Solche zwingenden Gründe liegen vor, wenn für eine planmäßig endgültige Anstellung als Richter in Betracht kommende Assessoren auszubilden sind, wenn planmäßige Richter unterer Gerichte an obere Gerichte abgeordnet werden, um ihre Eignung zu erproben, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretern neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist.