BSG - Beschluss vom 05.12.2022
B 5 R 169/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2895/19
SG Karlsruhe, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 4051/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 05.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 169/22 B

DRsp Nr. 2023/3743

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz

Der Revisionszulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung ist nicht hinreichend bezeichnet, wenn sich das Vorbringen in der Behauptung erschöpft, das LSG habe die Maßstäbe aus dem BSG-Urteil unzutreffend angewandt und es mithin nicht über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge hinausgeht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juli 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB VI § 43;

Gründe

I