BSG - Beschluss vom 04.04.2023
B 9 SB 1/23 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 46/22
SG Oldenburg, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 367/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 1/23 B

DRsp Nr. 2023/6829

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde bereits die geordnete, aus sich heraus verständliche Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen lässt und auch keine divergierenden tragenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des LSG und der benannten Entscheidung des BSG bezeichnet werden.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2022 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N aus V zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache noch die Feststellung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).