BSG - Beschluss vom 14.05.2018
B 14 AS 355/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 436/14
SG Altenburg, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 1848/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz unter Angabe eines konkreten Rechtssatzes des LSG mit eigenen abweichenden Maßstäben

BSG, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 355/17 B

DRsp Nr. 2018/7021

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz unter Angabe eines konkreten Rechtssatzes des LSG mit eigenen abweichenden Maßstäben

Eine Abweichung (Divergenz) ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen. Erforderlich ist die Bezeichnung eines konkreten Rechtssatzes seitens des LSG, mit dem dieses eigene, abweichende Maßstäbe aufgestellt haben soll.