LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2019
L 5 KA 35/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 106;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 405/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer Divergenz bei abweichendem Rechtssatz nach Erlass der angegriffenen EntscheidungKeine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur in der Rechtsmittelbelehrung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 35/18 NZB

DRsp Nr. 2019/2120

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz bei abweichendem Rechtssatz nach Erlass der angegriffenen Entscheidung Keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur in der Rechtsmittelbelehrung

Zulassung der Berufung bei nachträglicher Divergenz Der Zulassungsgrund der Divergenz kann auch dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Beschwerdegericht nach Erlass der angegriffenen Entscheidung einen Rechtssatz aufstellt, von dem die angegriffene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungstragend abweicht; dies gilt jedenfalls dann, wenn das SG oder das LSG in dem die Divergenz nachträglich herbeiführenden Rechtsstreit die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen haben (Anschluss an BSG, Beschluss vom 08.09.2015 - B 1 KR 34/15 B) Soweit in einem Rechtsstreit, in dem die Berufung der Zulassung bedarf, weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen der angegriffenen Entscheidung eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu entnehmen ist, sondern allein in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Einlegung der Berufung hingewiesen wird, ist dies nicht als Entscheidung über die Zulassung der Berufung zu verstehen (Anschluss an BSG, etwa Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 und Urteil vom 23.07.1998 - B 1 KR 24/96 R).