BSG - Beschluss vom 01.08.2023
B 5 R 82/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103 S. 1 Hs. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 106/22
SG Duisburg, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 362/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzBezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 82/23 B

DRsp Nr. 2023/11852

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Eine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat – hier verneint für gegenüber gestellte Rechtssätze in einem Rechtsstreit über die Ablehnung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente wegen der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe. 2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § S. 1 Hs. 1;