BSG - Beschluss vom 30.05.2023
B 7 AS 11/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 339/22
SG München, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 495/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 11/23 B

DRsp Nr. 2023/8182

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Für die Bezeichnung einer Divergenz in der einer Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Entscheidung eines LSG gegenüber einer Entscheidung des BSG ist das Nicht-Übereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die beiden Entscheidungen zugrunde liegen, aufzuzeigen. Wird letztlich nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG gerügt, kann darauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden – hier im Falle von Kostengrundentscheidungen in Widerspruchsbescheiden. 2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden – hier verneint für Rechtsfragen zur Anrechnung von Nachzahlungen nach dem WoGG als Einkommen nach dem SGB II.

Tenor