LSG Bayern - Beschluss vom 23.12.2022
L 16 AS 339/22
Normen:
SGB II a.F. § 41a Abs. 5 S. 1; SGB II § 67 Abs. 4 S. 2; SGB II a.F. § 41a Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3; SGG § 99; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 495/21

Anrechnung von Wohngeldnachzahlung auf Leistungen gemäß dem SGB IIAnrechnung einer einmaligen Nachzahlung bei Berechnung des DurchschnittseinkommensKostenentscheidung bezüglich des Widerspruchsverfahrens im SozialgerichtsverfahrenAuswirkungen einer Kostenentscheidung im Sozialgerichtsverfahren auf eine Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid

LSG Bayern, Beschluss vom 23.12.2022 - Aktenzeichen L 16 AS 339/22

DRsp Nr. 2023/5769

Anrechnung von Wohngeldnachzahlung auf Leistungen gemäß dem SGB II Anrechnung einer einmaligen Nachzahlung bei Berechnung des Durchschnittseinkommens Kostenentscheidung bezüglich des Widerspruchsverfahrens im Sozialgerichtsverfahren Auswirkungen einer Kostenentscheidung im Sozialgerichtsverfahren auf eine Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid

1. Eine Wohngeldnachzahlung ist bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, da sie nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund stammt.2. Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist auch bei abschließender Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R).3. Zu den Kosten, die Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 193 SGG sind, gehören die Kosten des Vorverfahrens nur, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand des Vorverfahrens identisch sind. Im Übrigen bleibt die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides nach § 63 SGB X unberührt.

Tenor

I. II. III.