BSG - Beschluss vom 03.08.2023
B 12 BA 7/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; HGB § 87 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 2184/18
SG Mannheim, vom 23.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2111/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzErforderlichkeit der Gegenüberstellung von Rechtssätzen

BSG, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 7/23 B

DRsp Nr. 2023/12187

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Erforderlichkeit der Gegenüberstellung von Rechtssätzen

Eine entscheidungserhebliche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht – hier verneint für abstrakte Rechtssätze in einem Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung als Versicherungsmakler und Handelsvertreter.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; HGB § 87 Abs. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht des Klägers in den Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung bei der Beigeladenen als Versicherungsmakler und Handelsvertreter ab 1.10.2014 bis Mitte 2016.