LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2019
L 5 KA 35/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 106;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 405/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzRechtmäßigkeit eines Arzneimittelregressbescheides in der vertragsärztlichen VersorgungAuslegung des Begriffs grundsätzliche Bedeutung in einer Prüfvereinbarung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen L 5 KA 35/18 NZB

DRsp Nr. 2019/1649

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Rechtmäßigkeit eines Arzneimittelregressbescheides in der vertragsärztlichen Versorgung Auslegung des Begriffs "grundsätzliche Bedeutung" in einer Prüfvereinbarung

Eine prozessrechtliche Auslegung des Begriffs "grundsätzliche Bedeutung" in einer Vereinbarung über das Verfahren zur Überwachung und Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung durch das Sozialgericht weicht vom Urteil des Senats vom 24.05.2018 - L 5 KA 40/17 im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ab.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mainz vom 12.04.2018 zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGB V § 106;

Gründe