LSG Bayern, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 19/16
SG München, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 621/13
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzZeitliche Geltungsanordnung des § 106 Abs. 5e S. 7 SGB V bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 52/17 B
DRsp Nr. 2018/5999
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzZeitliche Geltungsanordnung des § 106 Abs. 5e S. 7 SGB V bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
Zur Bezeichnung einer Divergenz reicht es grundsätzlich nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen (hier zur Frage der zeitlichen Geltungsanordnung des § 106 Abs. 5e S. 7 SGB V).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.