BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 6 KA 52/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB V § 106 Abs. 5e S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 19/16
SG München, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 621/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzZeitliche Geltungsanordnung des § 106 Abs. 5e S. 7 SGB V bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 6 KA 52/17 B

DRsp Nr. 2018/5999

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Zeitliche Geltungsanordnung des § 106 Abs. 5e S. 7 SGB V bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

Zur Bezeichnung einer Divergenz reicht es grundsätzlich nicht aus, aus dem LSG-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dem LSG-Urteil und aus einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Das LSG-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen (hier zur Frage der zeitlichen Geltungsanordnung des § 106 Abs. 5e S. 7 SGB V).