BSG - Beschluss vom 20.07.2020
B 12 R 16/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 553/19
SG Konstanz, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 1217/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung einer DivergenzZulassung der Revision nur bei Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen in einem Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht des Fahrers eines Transportunternehmens

BSG, Beschluss vom 20.07.2020 - Aktenzeichen B 12 R 16/20 B

DRsp Nr. 2020/12656

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung einer Divergenz Zulassung der Revision nur bei Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen in einem Rechtsstreit über die Sozialversicherungspflicht des Fahrers eines Transportunternehmens

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4151,41 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 7;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2014 der Sozialversicherungspflicht unterlag.