BSG - Beschluss vom 17.04.2023
B 9 SB 46/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 162; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; VersMedV Teil A Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 120/21
SG Stade, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 203/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 46/22 B

DRsp Nr. 2023/7488

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge des Übergehens eines Beweisantrags in einem Rechtsstreit über den Entzug der Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und H (Hilflosigkeit) im Schwerbehindertenrecht. 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bei diagnostizierter seelischer Behinderung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. November 2022 wird als unzulässig verworfen.