BSG - Beschluss vom 12.04.2023
B 2 U 30/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 123; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 457/21
SG Dortmund, vom 16.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 908/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsEntscheidung durch Prozess- statt durch SachurteilVerletzung der SachaufklärungspflichtVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen B 2 U 30/22 B

DRsp Nr. 2023/7539

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Entscheidung durch Prozess- statt durch Sachurteil Verletzung der Sachaufklärungspflicht Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall von absoluten Revisionsgründen - die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht – hier verneint für Rügen einer Entscheidung durch Prozess- statt durch Sachurteil, einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht sowie einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Leistungen, insbesondere von Heilbehandlung und Übernahme der dafür anfallenden Kosten, von Verletztengeld und Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor