BSG - Beschluss vom 03.05.2023
B 5 R 52/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 631/20
SG Nordhausen, vom 23.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1803/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsRüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen B 5 R 52/23 B

DRsp Nr. 2023/8010

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; SGB VI;

Gründe

I