BSG - Beschluss vom 05.05.2023
B 5 R 29/23 B
Normen:
SGG § 103 Hs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 373; ZPO § 403; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 106/22
SG Leipzig, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 437/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung eines VerfahrensmangelsVerletzung der Amtsermittlungspflicht

BSG, Beschluss vom 05.05.2023 - Aktenzeichen B 5 R 29/23 B

DRsp Nr. 2023/7538

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung eines Verfahrensmangels Verletzung der Amtsermittlungspflicht

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103 Hs. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 373; ZPO § 403; SGB VI;

Gründe

I