BSG - Beschluss vom 20.12.2022
B 7 AS 103/22 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 366/21
SG Halle, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4461/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 20.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 103/22 B

DRsp Nr. 2023/5467

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet wird – hier im Falle der Rüge der Unwirksamkeit einer Anhörung gemäß § 153 Abs 4 SGG.

Tenor

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2022 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.