BSG - Beschluss vom 17.04.2023
B 9 V 38/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 15/22
SG Wiesbaden, vom 21.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 3/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 17.04.2023 - Aktenzeichen B 9 V 38/22 B

DRsp Nr. 2023/7172

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I