BSG - Beschluss vom 16.10.2023
B 9 V 1/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SVG § 85; SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 27.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 50/21
SG Hannover, vom 12.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 66 VE 43/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen B 9 V 1/23 B

DRsp Nr. 2023/15994

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Im Rahmen der Bezeichnung eines Verfahrensmangels ist es nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG selbst herauszusuchen. 2. Die Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht erfordert die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1-2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SVG § 85; SGB X § 44 Abs. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Anerkennung von Gesundheitsschäden infolge von Strahlenbelastung während seiner 12-jährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr als Wehrdienstbeschädigung und entsprechende Entschädigungsleistungen.