BSG - Beschluss vom 23.06.2023
B 12 KR 38/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 26 Abs. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 6; SGB IX § 25; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 102/20
SG Bremen, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 473/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 23.06.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 38/22 B

DRsp Nr. 2023/11494

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

1. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht – hier verneint für die Rügen eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über die Erstattung von Beiträgen eines freiwilligen Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Auslegung von § 25 SGB IX bei Untätigkeit der Behörde.

Tenor