BSG - Beschluss vom 18.09.2023
B 11 AL 32/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 72/21
SG Hannover, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 120/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 32/23 B

DRsp Nr. 2023/16015

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn als Zulassungsgrund weder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird – hier im Falle der Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht und einer unrichtigen Rechtsanwendung in einem Rechtsstreit über den Eintritt einer Sperrzeit bei einem Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, noch eine grundsätzliche Bedeutung in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).