Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin ist mit ihren Begehren, die Kosten von Apheresebehandlungen und Nahrungsergänzungsmitteln zur Behandlung der Folgen einer Intoxikation zu übernehmen und - soweit bereits durchgeführt - zu erstatten, bei der beklagten Krankenkasse und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
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