BSG - Beschluss vom 04.09.2023
B 1 KR 15/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 315/21
SG Gießen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 506/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnErhebung einer Sachaufklärungsrüge

BSG, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 15/23 B

DRsp Nr. 2023/13245

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Erhebung einer Sachaufklärungsrüge

Die Sachaufklärungsrüge erfordert bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin u.a., dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt aufrechterhaltener oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das LSG nicht gefolgt ist – hier verneint für einen Rechtsstreit über die Übernahme der Kosten von Apheresebehandlungen und Nahrungsergänzungsmitteln zur Behandlung der Folgen einer Intoxikation in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; SGB V;

Gründe

I

Die Klägerin ist mit ihren Begehren, die Kosten von Apheresebehandlungen und Nahrungsergänzungsmitteln zur Behandlung der Folgen einer Intoxikation zu übernehmen und - soweit bereits durchgeführt - zu erstatten, bei der beklagten Krankenkasse und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.