BSG - Beschluss vom 21.07.2023
B 11 AL 4/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 145/22
SG Berlin, vom 15.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 60 AL 205/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnErlass einer Prozessentscheidung statt eines Sachurteils

BSG, Beschluss vom 21.07.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 4/23 BH

DRsp Nr. 2023/13255

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Erlass einer Prozessentscheidung statt eines Sachurteils

Der bloße Hinweis des Sozialgerichts in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Statthaftigkeit der Berufung stellt keine Zulassungsentscheidung dar.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J, B, beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).