BSG - Beschluss vom 24.05.2023
B 2 U 117/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 403; ZPO § 411 Abs. 3; ZPO § 411 Abs. 4; SGB VII;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 253/18
SG Bremen, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 13/13

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnUnzureichende Sachaufklärung und unterbliebene Anhörung der erstinstanzlichen Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 24.05.2023 - Aktenzeichen B 2 U 117/22 B

DRsp Nr. 2023/11036

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Unzureichende Sachaufklärung und unterbliebene Anhörung der erstinstanzlichen Sachverständigen

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung und einer unterbliebenen Anhörung der erstinstanzlichen Sachverständigen in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163; § ;