BSG - Beschluss vom 11.07.2023
B 9 SB 4/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; ZPO § 404 Abs. 1; ZPO § 412 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SB 106/22
SG Dresden, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 211/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerkennung des StreitgegenstandesVerstoß gegen die AmtsermittlungspflichtFehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 4/23 B

DRsp Nr. 2023/11484

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verkennung des Streitgegenstandes Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht – hier verneint für die Rügen einer Verkennung des Streitgegenstandes, eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht sowie einer fehlerhaften Beweiswürdigung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 123; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; ZPO § 404 Abs. 1; ZPO § 412 Abs. 1;

Gründe

I