BSG - Beschluss vom 11.09.2023
B 2 U 5/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 106; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; SGB VII;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 3811/20
SG Ulm, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 3362/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 11.09.2023 - Aktenzeichen B 2 U 5/23 B

DRsp Nr. 2023/12957

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung der Sachaufklärungspflicht

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Rechtsstreit über die Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 106; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; SGB VII;

Gründe

I