BSG - Beschluss vom 05.09.2023
B 5 R 90/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103 S. 1 Hs. 1; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 411 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; SGB VI;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2020/21
SG Ulm, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4168/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerletzung der Sachaufklärungspflicht und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 05.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 90/23 B

DRsp Nr. 2023/13247

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verletzung der Sachaufklärungspflicht und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für eine Sachaufklärungsrüge und die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Verletzung des Fragerechts in einem Rechtsstreit über die Weiterbewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103 S. 1 Hs. 1; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § Abs. S. 1 Hs. 2;