BSG - Beschluss vom 04.04.2023
B 1 KR 55/22 BH
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGG § 155 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 6; GG Art. 103 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; GRCh Art. 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 312/22
SG Hannover, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 121/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVersorgung mit Arzneimitteln über dem Festbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Beschluss vom 04.04.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 55/22 BH

DRsp Nr. 2023/8011

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Versorgung mit Arzneimitteln über dem Festbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte – hier u.a. im Falle der Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht, eines Verstoßes gegen die Grundsätze über die freie Überzeugungsbildung des Gerichts, eines Verstoßes gegen die Bestimmtheit der Urteilsformel oder eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht in einem Rechtsstreit über die Versorgung mit Arzneimittel über dem Festbetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S, H, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6; SGG § 155 Abs. 3;