BSG - Beschluss vom 31.07.2023
B 9 V 2/23 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; IfSG; BVG;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VJ 21/17
SG Frankfurt am Main, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 VJ 19/10

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen B 9 V 2/23 B

DRsp Nr. 2023/11037

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden – hier verneint für die Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht in einem Rechtsstreit über die Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen eines Impfschadens.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. November 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; IfSG; BVG;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 25.11.2022 einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz wegen eines Impfschadens nach einer Impfung mit Gardasil gegen humane Papillomviren (HPV) verneint.