BSG - Beschluss vom 31.07.2023
B 5 R 69/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 403; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 37/22
SG Hildesheim, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 494/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnVerstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 69/23 B

DRsp Nr. 2023/11703

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substanziiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rügen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Rechtsstreit über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Gründungszuschusses.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 169; ZPO § 403; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I