LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2019
L 11 KA 25/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 106; SGB V a.F. § 106a Abs. 2; SGB V § 106d Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 393/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzGrenzen der Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur sachlich-rechnerischen Berichtigung vertragsärztlicher Honoraranforderungen und ihr systematisches Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen L 11 KA 25/19 NZB

DRsp Nr. 2019/15654

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Grenzen der Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur sachlich-rechnerischen Berichtigung vertragsärztlicher Honoraranforderungen und ihr systematisches Verhältnis zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 469,34 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGG § 145 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 106; SGB V a.F. § 106a Abs. 2; SGB V § 106d Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren über die Frage gestritten, ob die Beklagte zu einer sachlich-rechnerischen Berichtigung einer vertragsärztlichen Honoraranforderung (§ 106a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch a.F. (SGB V); jetzt § 106d Abs. 2 SGB V) der Klägerin für das Quartal I/2015 befugt war.