Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.01.2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 469,34 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten haben in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Klageverfahren über die Frage gestritten, ob die Beklagte zu einer sachlich-rechnerischen Berichtigung einer vertragsärztlichen Honoraranforderung (§ 106a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch a.F. (SGB V); jetzt § 106d Abs. 2 SGB V) der Klägerin für das Quartal I/2015 befugt war.
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