Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die in der freiwilligen Krankenversicherung auf Leistungen einer Pensionskasse zu entrichtenden Beiträge.
Der im Jahr 1940 geborene, seit 1.7.2007 zumindest zeitweise selbstständig tätige Kläger war seit 1.5.2007 zunächst bei der G. Ersatzkasse und ist seit 1.1.2010 bei der Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Seit 1978 unterhielt er einen Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse, deren Beiträge bis 31.12.1992 der Kläger zu 20 %, seine damalige Arbeitgeberin zu 80 % trug. Seit 1993, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, trug der Kläger die Beiträge allein.
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