BSG - Beschluss vom 14.07.2020
B 12 KR 26/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 240;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 719/18
SG Düsseldorf, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 90/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus Leistungen einer Pensionskasse

BSG, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 26/20 B

DRsp Nr. 2020/12652

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung aus Leistungen einer Pensionskasse

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2-3; SGB V § 240;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die in der freiwilligen Krankenversicherung auf Leistungen einer Pensionskasse zu entrichtenden Beiträge.

Der im Jahr 1940 geborene, seit 1.7.2007 zumindest zeitweise selbstständig tätige Kläger war seit 1.5.2007 zunächst bei der G. Ersatzkasse und ist seit 1.1.2010 bei der Rechtsnachfolgerin, der beklagten Krankenkasse, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Seit 1978 unterhielt er einen Versicherungsvertrag bei einer Pensionskasse, deren Beiträge bis 31.12.1992 der Kläger zu 20 %, seine damalige Arbeitgeberin zu 80 % trug. Seit 1993, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, trug der Kläger die Beiträge allein.