BSG - Beschluss vom 12.12.2022
B 3 KR 33/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XI § 54 Abs. 2; SGB XI § 57 Abs. 2; SGB XI § 59; GG;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 167/21
SG Speyer, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 796/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 33/22 B

DRsp Nr. 2023/1760

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll – hier im Fall der Festlegung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Beziehern von Krankengeld.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB XI § 54 Abs. 2; SGB XI § 57 Abs. 2; SGB XI § 59; GG;

Gründe

I

Das LSG hat den von der Klägerin verfolgten Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld (51,65 Euro täglich anstelle von 51,59 Euro täglich) unter Berücksichtigung eines geringeren Absetzbetrags für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung - wie zuvor das SG - verneint. Hiergegen wendet sie sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen .