BSG - Beschluss vom 12.12.2022
B 9 V 19/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 56/20
SG Lüneburg, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VE 14/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen B 9 V 19/22 B

DRsp Nr. 2023/2668

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zu möglichen Beweiserleichterungen im Recht der Soldatenversorgung und der sozialen Entschädigung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; BVG § 1 Abs. 3 S. 1; SVG § 81 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung und Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG).