BSG - Beschluss vom 19.04.2023
B 6 KA 3/22 BH
Normen:
SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 2; SGG § 78 Abs. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; ZPO § 114; ZPO § 121 Abs. 1; SGB I § 45 Abs. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 204 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 5005/17
SG München, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 5041/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 19.04.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 3/22 BH

DRsp Nr. 2023/7281

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen in einem Rechtsstreit um Verwaltungskostenberechnungen der Kassenärztlichen Vereinigung für einen Vertragsarzt im Hinblick auf mehrere, selbstständig tragende Begründungen des LSG im Berufungsurteil.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2022 - L 12 KA 5005/17 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 5; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 78 Abs. 1 S. 2; SGG § 78 Abs. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;