BSG - Beschluss vom 02.05.2023
B 10 ÜG 20/22 BH
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 169 S. 2-3; GVG § 198 Abs. 2 S. 2; ZPO § 44 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 294/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzEntscheidung über rechtsmissbräuchliche Anträge auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

BSG, Beschluss vom 02.05.2023 - Aktenzeichen B 10 ÜG 20/22 BH

DRsp Nr. 2023/8009

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Entscheidung über rechtsmissbräuchliche Anträge auf Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche dürfen ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist – hier im Falle der Behauptung einer globalen Befangenheit aller Rechtsprechungsorgane und des Hinweises, dass der Kläger den einzelnen Richtern nie ein Mandat erteilt habe. 2. Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis. 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte – hier verneint für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und die Bezeichnung einer Divergenz in einem Rechtsstreit über eine Entschädigung aufgrund der unangemessenen Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens.

Tenor