LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.09.2022
L 37 SF 294/20 EK AS
Normen:
GVG § 201 Abs. 4;

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensBeschränkung eines KlagegegenstandsAnhörungsrügeverfahren als unselbständiges AnnexverfahrenVorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für ein RevisionsverfahrenZusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten für ein Anhörungsrügeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2022 - Aktenzeichen L 37 SF 294/20 EK AS

DRsp Nr. 2022/17236

Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Beschränkung eines Klagegegenstands Anhörungsrügeverfahren als unselbständiges Annexverfahren Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten für ein Revisionsverfahren Zusätzliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit von drei Monaten für ein Anhörungsrügeverfahren

Es steht einem Kläger frei, den Klagegegenstand auf einen abtrennbaren Teil des Gesamtverfahrens zu beschränken und damit den Prozessgegenstand zu bestimmen (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.02.2015 – B 10 ÜG 7/14 R – Rn. 14 und BVerwG, Urteil vom 17.08.2017 – 5 A 2/17 D – Rn. 19). Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten prozessualen Begehrens bleibt jedoch gleichwohl das gesamte gerichtliche Verfahren, auch wenn dieses über mehrere Instanzen oder vor verschiedenen Gerichten geführt worden ist (Anschluss an BSG, Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 4/21 R – Rn. 28 m.w.N.). Das Anhörungsrügeverfahren setzt kein selbstständiges Verfahren in Gang, sondern ist dem vorangegangenen, hier durch den angegriffenen Beschluss zunächst beendeten Verfahren als Annex angegliedert (Anschluss an BSG, Urteil vom 10.07.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - Rn. 14, BGH, Urteil vom 21.05.2014 - –, Rn. 10 – 13 m.w.N., BFH, Urteil vom 20.03.2019 – –, Rn. 35 – 36).