BSG - Beschluss vom 23.05.2023
B 3 KR 36/22 B
Normen:
SGG § 103 S. 1 Halbs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 351/20
SG Frankfurt am Main, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1047/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen B 3 KR 36/22 B

DRsp Nr. 2023/8181

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz

1. Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, muss bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert darlegen. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht in einem Rechtsstreit über die Weitergewährung von Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung.