BSG - Beschluss vom 22.05.2023
B 11 AL 10/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 145 Abs. 2; SGB V § 51 Abs. 1; GG;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 1521/22
SG Reutlingen, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 2709/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKein Dispositionsrecht durch § 145 Abs. 2 SGB III

BSG, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 10/23 B

DRsp Nr. 2023/9099

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Kein Dispositionsrecht durch § 145 Abs. 2 SGB III

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Ermöglichung eines Dispositionsrechts hinsichtlich eines Rentenantragsbeginns durch § 145 Abs. 2 SGB III.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB III § 145 Abs. 2; SGB V § 51 Abs. 1; GG;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).