BSG - Beschluss vom 03.05.2023
B 8 SO 13/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 4; SGB II § 6a; SGB XII § 23 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 92/19
SG Darmstadt, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 5/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 13/22 B

DRsp Nr. 2023/9291

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Um der Darlegungspflicht der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden – hier verneint für die Rechtsfrage, ob Betteleinnahmen als Einkommen nach dem SGB XII zu berücksichtigen sind. 2. Um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rügen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht, einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie des Unterlassens der unechten notwendigen Beiladung des SGB-II -Leistungsträgers.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 75 Abs. 2 Alt. 2; SGG § 75 Abs. 5; SGG § 103;