BSG - Beschluss vom 05.06.2023
B 12 BA 12/22 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 122; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 139 Abs. 4; ZPO § 160 Abs. 4; ZPO § 373; SGB IV § 7 Abs. 1; BGB §§ 705 ff.; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 3774/18
SG Freiburg, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 2165/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 12/22 B

DRsp Nr. 2023/9916

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Versicherungspflicht einer Tätigkeit als "Berater" und "Wissenschaftlicher Mitarbeiter" im Rahmen der Vereinbarung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. 2. Eine entscheidungserhebliche Divergenz wird nicht in zulässigkeitsbegründender Weise bezeichnet, wenn die Beschwerdebegründung nicht darlegt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch infrage gestellt hat.