BSG - Beschluss vom 09.06.2023
B 12 KR 49/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 162; SGG § 169 S. 2-3; GG Art. 103 Abs. 1; SGB IV § 16; SGB V § 10; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 322/15
SG Dresden, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 413/12

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 49/22 B

DRsp Nr. 2023/11691

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Berücksichtigung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Beitragsfestsetzung zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. 2. Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht – hier verneint für die Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie einer Verletzung der Aufklärungspflicht.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § ;