BSG - Beschluss vom 15.06.2023
B 9 V 37/22 B
Normen:
SGG § 85 Abs. 3 S. 2; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGB X § 37 Abs. 5; VwZG § 4 Abs. 1; VwZG § 4 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 7/22
SG Hamburg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 26/21

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen B 9 V 37/22 B

DRsp Nr. 2023/11693

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Widerspruchsverfahren und zum ordnungsgemäßen Nachweis des Zugangs eines Einwurf-Einschreibens im sozialgerichtlichen Verfahren. 2. Die Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht muss einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 85 Abs. 3 S. 2; SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 163; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1; SGB X § 37 Abs. 5; VwZG § 4 Abs. 1; VwZG § 4 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I