BSG - Beschluss vom 28.07.2023
B 5 R 216/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1; SGG § 162; SGG § 169; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 403; ZPO § 411 Abs. 4; SGB VI; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 383/20
SG München, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1008/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 216/22 B

DRsp Nr. 2023/11702

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Eine Rechtssache hat nur dann im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist – hier verneint für Rechtsfragen zur richterlichen Aufklärungspflicht von entscheidungserheblichen Widersprüchen zwischen einem gerichtlichen Sachverständigengutachten und einem Privatgutachten. 2. Eine Divergenz wird nicht hinreichend dargelegt, wenn die Begründung im Ergebnis eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Einzelfall beanstandet – hier in einem Rechtsstreit über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.