BSG - Beschluss vom 07.08.2023
B 9 SB 15/23 B
Normen:
SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 1157/21
SG Stuttgart, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 2205/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheBezeichnung einer DivergenzBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen B 9 SB 15/23 B

DRsp Nr. 2023/13248

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Bezeichnung einer Divergenz Bezeichnung von Verfahrensmängeln

1. Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 2. Der Vortrag, das angegriffene Urteil weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit ab, als dass nicht das Beweisergebnis zu dessen Begründung herangezogen worden sei, sondern willkürliche und teilweise sachfremde Überlegungen der Urteilsbegründung zugrunde gelegt worden seien, begründet keine Divergenzrüge. 3. Die Verfahrensrüge kann nicht auf eine vermeintlich fehlerhafte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts gestützt werden – hier in einem Rechtsstreit über die Feststellung eines Grads der Behinderung – GdB – im Schwerbehindertenrecht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 Hs. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 162; SGB IX;

Gründe

I