Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Erstfeststellung des Grades der Behinderung (GdB) mit 80 sowie die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ab dem 20. Juli 2017.
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